Für ausländische, nicht in Deutschland oder im deutschen Sprachraum aufgewachsene Bewerberinnen und Bewerber bedarf die Zulassung des Nachweises von Sprachkenntnissen des Deutschen durch DSH-Niveaustufe 2, sowohl im schriftlichen (140 Punkte) als auch im mündlichen Teil (60 Punkte), TestDaF Stufe TDN 4, alte Stufe 4 oder Stufe B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens.
Alternativ sind gleichwertige Kenntnisse nachzuweisen.