Von einer Anerkennung spricht man, wenn hochschulisch erworbene Kompetenzen auf einen Studiengang anerkannt werden. Dies umfasst nur Leistungen, welche im Rahmen eines Hochschulstudiums in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden. Eine Anerkennung ist möglich, sofern die Vorleistungen bzgl. Niveau, Umfang und Inhalt äquivalent sind.
Von einer Anrechnung spricht man, wenn außerhochschulisch erworbene Kompetenzen auf einen Studiengang angerechnet werden. Dies umfasst den Kompetenzerwerb, welcher im Rahmen von Zertifikaten, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder praktischer Erfahrung stattgefunden hat. Eine Anrechnung ist möglich, sofern die nachgewiesenen Kompetenzen bzgl. Niveau, Umfang und Inhalt gleichwertig sind. Der Gesamtumfang der Anrechnung darf gemäß §16 (2) Prüfungsordnung, Allgemeiner Teil, hierbei die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden ECTS-CP des Studienganges nicht überschreiten.
Eine Anerkennungs- und Anrechnungsprüfung erfolgt nur auf Antrag. Dies gilt auch für Folgeanträge.