Nein, die erstmalige rechtsverbindliche Anmeldung zu einer Prüfung, schließt gemäß §16 (5) Prüfungsordnung, Allgemeiner Teil, den späteren Antrag auf Anerkennung bzw. Anrechnung entsprechend der zuvor anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen aus. Dies gilt auch im Falle eines der rechtsverbindlichen Anmeldung nachfolgenden rechtswirksamen Prüfungsrücktritts.
Nein, eine anerkannte bzw. angerechnete Leistung gilt als bestanden und kann gemäß §16 (6) Prüfungsordnung, Allgemeiner Teil, nicht wiederholt werden.